Urteil des LSG NRW vom 21.05.2008 - L 10 VG 06/07 - Kosmetische Operation ohne Einwilligung stellt eine vorsätzliche und rechtswidrige Körperverletzung dar und kann Ansürche des Patienten auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz rechtfertigen
Menschen, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, können Entschädigungsansprüche gegen den Staat nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) geltend machen. Das setzt voraus, dass Forderungen zivilrechtlich gegen den Täter, z.B. aufgrund von Mittellosigkeit, nicht durchgesetzt werden können. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass eine vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Handlung eine gesundheitliche Schädigung beim Opfer ausgelöst hat.
Dieser Anspruch kommt nach der vorliegenden Entscheidung auch dann in Betracht, wenn ein Arzt sich die Einwilligung eines Patienten in eine kosmetische Operation durch eine vorsätzlich unzureichende und falsche Aufklärung (vorliegend aus finanziellen Erwägungen) erschleicht und die Patienten einen dauerhaften Gesundheitsschaden davonträgt. Der behandelnde Arzt wurde rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung verurteilt.
nachzulesen in: MedR 2009, 433 ff.
Dieser Anspruch kommt nach der vorliegenden Entscheidung auch dann in Betracht, wenn ein Arzt sich die Einwilligung eines Patienten in eine kosmetische Operation durch eine vorsätzlich unzureichende und falsche Aufklärung (vorliegend aus finanziellen Erwägungen) erschleicht und die Patienten einen dauerhaften Gesundheitsschaden davonträgt. Der behandelnde Arzt wurde rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung verurteilt.
nachzulesen in: MedR 2009, 433 ff.
